Teildatensatz 1 |
Nr. | Bezeichnung |
Darst.
AN/N
|
Anzahl
Bytes
|
Byte-
Adr.
| Inhalt / Erläuterung |
1 | Satzart |
N
|
4
|
1
|
konstant 3010 |
2 | VU-Nummer |
AN
|
5
|
5
| Gemäß Verzeichnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
www.bafin.de - für Verbraucher - Versicherungen - Unternehmensverzeichnis
(linksbündig)
|
3 | Bündelungskennzeichen |
AN
|
1
|
10
| Kennzeichen für gebündelte Verträge 1 = gebündelt
Wird nicht gefüllt Handelt es sich bei einem abzurechnenden Vertrag um einen gebündelten Vertrag ist hier eine 1 zu schlüsseln. Von Bündelung spricht man bei Zusammenfassung mehrerer zu versichernden Gefahren in selbstständigen Versicherungsverträge innerhalb eines „Gebündelten“ Versicherungsvertrages.
Beispiel: Gebündelte Geschäftsversicherung in der Sachversicherung.
|
4 | Sparte |
N
|
3
|
11
| Wird nicht gefüllt Innerhalb der Versicherungszweige wird nach Versicherungssparten – kurz – „Sparte“ unterschieden.Z.B. in der Sachversicherung gibt es Sparten wie die Feuer-, die Sturm- oder die Hagelversicherung
siehe Anlage 1 |
5 | Versicherungsschein-Nummer |
AN
|
17
|
14
| Wird nicht gefüllt Nummer, die aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Versicherungsschein vergeben wird und diesen Vertrag bei allen Geschäftsvorfällen identifiziert (z.B. bei der Erstellung von Dokumenten, Schadenregulierung, Schriftwechsel etc.).
rechtsbündig, mit Leerstellen linksbündig auffüllen ohne Sonderzeichen
|
6 | Folgenummer |
N
|
2
|
31
| Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten für die gleiche Datensendung
wird nicht gefüllt Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten innerhalb der gleichen Datensendung. Da innerhalb einer Datensendung zu einer Versicherungsschein-Nr. mehrere, auch gleichartige Vorgänge abgewickelt werden können, ist dies Nummer erforderlich.
siehe Anlage 2 |
7 | Geschäftsstelle / Vermittler |
AN
|
10
|
33
| Die geschäftsführende Geschäftsstelle und der Vermittler ohne Sonderzeichen Geschäftsstelle des VU und Organisationsnummer des VM bei dieser Geschäftsstelle des VU für den diesen Versicherungsvertrag betreffenden Bestand bei diesem VU.
|
8 | Geschäftsfeld |
N
|
2
|
43
| Beschreibt zwischen welchen Partnern ein Geschäft abgewickelt wird.
Kann in diesem Verfahren nur "01 = VU-Vermittler" sein
siehe Anlage 78 |
9 | Adress-Kennzeichen |
AN
|
2
|
45
|
siehe Anlage 7 |
10 | Anredeschlüssel |
AN
|
1
|
47
| Anredeschlüssel
0 =
ohne Anrede 1 =
Herr 2 =
Frau 3 =
Firma 4 =
Herr und Frau 5 =
Fräulein |
11 | Name 1 |
AN
|
30
|
48
| Name bzw. Bezeichnung der Organisationseinheit zu Abrechnung
|
12 | Name 2 |
AN
|
30
|
78
| Name 2
|
13 | Name 3 |
AN
|
30
|
108
| Name 3
|
14 | Titel |
AN
|
20
|
138
| Ergänzender Namensbestandteil wie z.B. „Dr.“.
|
15 | Länderkennzeichen |
AN
|
3
|
158
| Zur Darstellung des Landes wird hilfsweise der KfZ-Länderschlüssel verwendet.
siehe Anlage 63 |
16 | Postleitzahl |
AN
|
6
|
161
| Postleitzahl linksbündig
|
17 | Ort |
AN
|
25
|
167
| Ort
|
18 | Straße |
AN
|
30
|
192
| Straße
|
19 | Postfach |
AN
|
8
|
222
| Postfach
|
20 | Postleitzahl Postfach |
AN
|
6
|
230
| |
21 | Ort Postfach |
AN
|
20
|
236
| |
23 | Satznummer |
N
|
1
|
256
|
konstant 1 |
Teildatensatz 2 |
Nr. | Bezeichnung |
Darst.
AN/N
|
Anzahl
Bytes
|
Byte-
Adr.
| Inhalt / Erläuterung |
1 | Satzart |
N
|
4
|
1
|
konstant 3010 |
2 | VU-Nummer |
AN
|
5
|
5
| Gemäß Verzeichnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
www.bafin.de - für Verbraucher - Versicherungen - Unternehmensverzeichnis
(linksbündig)
|
3 | Bündelungskennzeichen |
AN
|
1
|
10
| Kennzeichen für gebündelte Verträge 1 = gebündelt
Wird nicht gefüllt Handelt es sich bei einem abzurechnenden Vertrag um einen gebündelten Vertrag ist hier eine 1 zu schlüsseln. Von Bündelung spricht man bei Zusammenfassung mehrerer zu versichernden Gefahren in selbstständigen Versicherungsverträge innerhalb eines „Gebündelten“ Versicherungsvertrages.
Beispiel: Gebündelte Geschäftsversicherung in der Sachversicherung.
|
4 | Sparte |
N
|
3
|
11
| Wird nicht gefüllt Innerhalb der Versicherungszweige wird nach Versicherungssparten – kurz – „Sparte“ unterschieden.Z.B. in der Sachversicherung gibt es Sparten wie die Feuer-, die Sturm- oder die Hagelversicherung
siehe Anlage 1 |
5 | Versicherungsschein-Nummer |
AN
|
17
|
14
| Wird nicht gefüllt Nummer, die aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Versicherungsschein vergeben wird und diesen Vertrag bei allen Geschäftsvorfällen identifiziert (z.B. bei der Erstellung von Dokumenten, Schadenregulierung, Schriftwechsel etc.).
rechtsbündig, mit Leerstellen linksbündig auffüllen ohne Sonderzeichen
|
6 | Folgenummer |
N
|
2
|
31
| Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten für die gleiche Datensendung
wird nicht gefüllt Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten innerhalb der gleichen Datensendung. Da innerhalb einer Datensendung zu einer Versicherungsschein-Nr. mehrere, auch gleichartige Vorgänge abgewickelt werden können, ist dies Nummer erforderlich.
siehe Anlage 2 |
7 | Geschäftsstelle / Vermittler |
AN
|
10
|
33
| Die geschäftsführende Geschäftsstelle und der Vermittler ohne Sonderzeichen Geschäftsstelle des VU und Organisationsnummer des VM bei dieser Geschäftsstelle des VU für den diesen Versicherungsvertrag betreffenden Bestand bei diesem VU.
|
8 | Kommunikationstyp 1 |
AN
|
2
|
43
| Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76 |
9 | Kommunikationsnummer 1 |
AN
|
20
|
45
| Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).
Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.
Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
|
10 | Kommunikationstyp 2 |
AN
|
2
|
65
| Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76 |
11 | Kommunikationsnummer 2 |
AN
|
20
|
67
| Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).
Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.
Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
|
12 | Kommunikationstyp 3 |
AN
|
2
|
87
| Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76 |
13 | Kommunikationsnummer 3 |
AN
|
20
|
89
| Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).
Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.
Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
|
14 | Kommunikationstyp 4 |
AN
|
2
|
109
| Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76 |
15 | Kommunikationsnummer 4 |
AN
|
20
|
111
| Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).
Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.
Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
|
16 | Kommunikationstyp 5 |
AN
|
2
|
131
| Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76 |
17 | Kommunikationsnummer 5 |
AN
|
60
|
133
| Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).
Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.
Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
|
18 | Kommunikationstyp 6 |
AN
|
2
|
193
| Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76 |
19 | Kommunikationsnummer 6 |
AN
|
60
|
195
| Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).
Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.
Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
|
20 | Leerstellen |
AN
|
1
|
255
| Leerstellen Freie Stellen für weitere Belegung
|
21 | Satznummer |
N
|
1
|
256
|
konstant 2 |
Teildatensatz 3 |
Nr. | Bezeichnung |
Darst.
AN/N
|
Anzahl
Bytes
|
Byte-
Adr.
| Inhalt / Erläuterung |
1 | Satzart |
N
|
4
|
1
|
konstant 3010 |
2 | VU-Nummer |
AN
|
5
|
5
|
Gemäß Verzeichnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
www.bafin.de - für Verbraucher - Versicherungen - Unternehmensverzeichnis
(linksbündig)
|
3 | Bündelungskennzeichen |
AN
|
1
|
10
| Kennzeichen für gebündelte Verträge 1 = gebündelt
Wird nicht gefüllt Handelt es sich bei einem abzurechnenden Vertrag um einen gebündelten Vertrag ist hier eine 1 zu schlüsseln. Von Bündelung spricht man bei Zusammenfassung mehrerer zu versichernden Gefahren in selbstständigen Versicherungsverträge innerhalb eines „Gebündelten“ Versicherungsvertrages.
Beispiel: Gebündelte Geschäftsversicherung in der Sachversicherung.
|
4 | Sparte |
N
|
3
|
11
| Wird nicht gefüllt Innerhalb der Versicherungszweige wird nach Versicherungssparten – kurz – „Sparte“ unterschieden.Z.B. in der Sachversicherung gibt es Sparten wie die Feuer-, die Sturm- oder die Hagelversicherung
siehe Anlage 1 |
5 | Versicherungsschein-Nummer |
AN
|
17
|
14
| Wird nicht gefüllt Nummer, die aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Versicherungsschein vergeben wird und diesen Vertrag bei allen Geschäftsvorfällen identifiziert (z.B. bei der Erstellung von Dokumenten, Schadenregulierung, Schriftwechsel etc.).
rechtsbündig, mit Leerstellen linksbündig auffüllen ohne Sonderzeichen
|
6 | Folgenummer |
N
|
2
|
31
| Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten für die gleiche Datensendung
wird nicht gefüllt
Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten innerhalb der gleichen Datensendung. Da innerhalb einer Datensendung zu einer Versicherungsschein-Nr. mehrere, auch gleichartige Vorgänge abgewickelt werden können, ist dies Nummer erforderlich.
siehe Anlage 2 |
7 | Geschäftsstelle / Vermittler |
AN
|
10
|
33
| Die geschäftsführende Geschäftsstelle und der Vermittler ohne Sonderzeichen
Geschäftsstelle des VU und Organisationsnummer des VM bei dieser Geschäftsstelle des VU für den diesen Versicherungsvertrag betreffenden Bestand bei diesem VU.
|
8 | Gültig ab |
N
|
8
|
43
| Grundsätzlich ein Datum ab dem die im Satz übergebenen Informationen gelten. In der Satzart 3010 das Datum ab dem die Daten der Bankverbindung gelten (z.B. beim Wechsel der Bankverbindung). Tag / Monat / Jahr (TTMMJJJJ)
|
9 | Gültig bis |
N
|
8
|
51
| Grundsätzlich ein Datum bis zu dem die im Satz übergebenen Informationen gelten. In der Satzart 3010 das Datum bis zu dem die Daten der Bankverbindung gelten. Tag / Monat / Jahr (TTMMJJJJ)
|
10 | Information Zahlungsweg |
N
|
1
|
59
| Info auf welchem Weg der Abrechnungsbetrag erstattet wird. Statt Klartext wird geschlüsselt: 0 =
Überweisung 1 =
Scheck 2 =
Barzahlung |
11 | Name des Kreditinstituts |
AN
|
30
|
60
| Name des Kreditinstitutes (z.B. Deutsche Bank).
|
12 | Kontonummer |
AN
|
12
|
90
| Nummer des Bankkontos über welches der Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Die Nummer bezieht sich immer auf die in Satzart 3010.1/1 angegebene Adresse und dem zugehörigen Adresskennzeichen, über das die Rolle der angegeben Adresse definiert ist.
|
13 | Bankleitzahl |
AN
|
8
|
102
| siehe Kontonummer
Die Bankleitzahl bezieht sich immer auf die in Satzart 3010.1/1 angegebene Adresse und dem zugehörigen Adresskennzeichen, über das die Rolle der angegeben Adresse definiert ist. Jeder deutschen Geschäftsbank ist eine eindeutige Bankleitzahl (BLZ) zur Identifikation zugeordnet. In Kombination mit der Kontonummer wird mit ihr der Zahlungsverkehr abgewickelt.
|
14 | Kontoinhaber |
AN
|
30
|
110
| Name des Kontoinhabers. Die Angabe ist immer dann erforderlich wenn der Kontoinhaber nicht identisch mit der in Satzart 3010.1/1 angegebenen Person ist.
|
15 | Leerstellen |
AN
|
116
|
140
| Leerstellen Freie Stellen für weitere Belegung
|
16 | Satznummer |
N
|
1
|
256
|
konstant 3 |