VU-Vermittler-Service

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

 

Datenkommunikation
Versicherungsunternehmen - Vermittler

Stand: 01.02.2005
Kapitel: Allgemeine DatenSatzart: 3010
Abschnitt: AdresssatzVersion: 1.0
Teildatensatz 1
Nr.Bezeichnung

Darst.
AN/N

Anzahl
Bytes

Byte-
Adr.

Inhalt / Erläuterung
1Satzart

N

4

1

konstant 3010
2VU-Nummer

AN

5

5

Gemäß Verzeichnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),

www.bafin.de - für Verbraucher - Versicherungen - Unternehmensverzeichnis

(linksbündig)


3Bündelungskennzeichen

AN

1

10

Kennzeichen für gebündelte Verträge
1 = gebündelt

Wird nicht gefüllt
Handelt es sich bei einem abzurechnenden Vertrag um einen gebündelten Vertrag ist hier eine 1 zu schlüsseln. Von Bündelung spricht man bei Zusammenfassung mehrerer zu versichernden Gefahren in selbstständigen Versicherungsverträge innerhalb eines „Gebündelten“ Versicherungsvertrages.

Beispiel: Gebündelte Geschäftsversicherung in der Sachversicherung.
4Sparte

N

3

11

Wird nicht gefüllt
Innerhalb der Versicherungszweige wird nach Versicherungssparten – kurz – „Sparte“ unterschieden.Z.B. in der Sachversicherung gibt es Sparten wie die Feuer-, die Sturm- oder die Hagelversicherung
siehe Anlage 1
5Versicherungsschein-Nummer

AN

17

14

Wird nicht gefüllt
Nummer, die aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Versicherungsschein vergeben wird und diesen Vertrag bei allen Geschäftsvorfällen identifiziert (z.B. bei der Erstellung von Dokumenten, Schadenregulierung, Schriftwechsel etc.).

rechtsbündig, mit Leerstellen linksbündig auffüllen ohne Sonderzeichen


6Folgenummer

N

2

31

Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten für die gleiche Datensendung

wird nicht gefüllt
Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten innerhalb der gleichen Datensendung. Da innerhalb einer Datensendung zu einer Versicherungsschein-Nr. mehrere, auch gleichartige Vorgänge abgewickelt werden können, ist dies Nummer erforderlich.
siehe Anlage 2
7Geschäftsstelle / Vermittler

AN

10

33

Die geschäftsführende Geschäftsstelle und der Vermittler
ohne Sonderzeichen
Geschäftsstelle des VU und Organisationsnummer des VM bei dieser Geschäftsstelle des VU für den diesen Versicherungsvertrag betreffenden Bestand bei diesem VU.
8Geschäftsfeld

N

2

43

Beschreibt zwischen welchen Partnern ein Geschäft abgewickelt wird.

Kann in diesem Verfahren nur "01 = VU-Vermittler" sein
siehe Anlage 78
9Adress-Kennzeichen

AN

2

45

siehe Anlage 7
10Anredeschlüssel

AN

1

47

Anredeschlüssel

0 = ohne Anrede
1 = Herr
2 = Frau
3 = Firma
4 = Herr und Frau
5 = Fräulein
11Name 1

AN

30

48

Name bzw. Bezeichnung der Organisationseinheit zu Abrechnung
12Name 2

AN

30

78

Name 2
13Name 3

AN

30

108

Name 3

14Titel

AN

20

138

Ergänzender Namensbestandteil wie z.B. „Dr.“.
15Länderkennzeichen

AN

3

158

Zur Darstellung des Landes wird hilfsweise der KfZ-Länderschlüssel verwendet.
siehe Anlage 63
16Postleitzahl

AN

6

161

Postleitzahl linksbündig
17Ort

AN

25

167

Ort
18Straße

AN

30

192

Straße
19Postfach

AN

8

222

Postfach
20Postleitzahl Postfach

AN

6

230

21Ort Postfach

AN

20

236

23Satznummer

N

1

256

konstant 1
Teildatensatz 2
Nr.Bezeichnung

Darst.
AN/N

Anzahl
Bytes

Byte-
Adr.

Inhalt / Erläuterung
1Satzart

N

4

1

konstant 3010
2VU-Nummer

AN

5

5

Gemäß Verzeichnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),

www.bafin.de - für Verbraucher - Versicherungen - Unternehmensverzeichnis

(linksbündig)


3Bündelungskennzeichen

AN

1

10

Kennzeichen für gebündelte Verträge
1 = gebündelt

Wird nicht gefüllt
Handelt es sich bei einem abzurechnenden Vertrag um einen gebündelten Vertrag ist hier eine 1 zu schlüsseln. Von Bündelung spricht man bei Zusammenfassung mehrerer zu versichernden Gefahren in selbstständigen Versicherungsverträge innerhalb eines „Gebündelten“ Versicherungsvertrages.

Beispiel: Gebündelte Geschäftsversicherung in der Sachversicherung.
4Sparte

N

3

11

Wird nicht gefüllt
Innerhalb der Versicherungszweige wird nach Versicherungssparten – kurz – „Sparte“ unterschieden.Z.B. in der Sachversicherung gibt es Sparten wie die Feuer-, die Sturm- oder die Hagelversicherung
siehe Anlage 1
5Versicherungsschein-Nummer

AN

17

14

Wird nicht gefüllt
Nummer, die aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Versicherungsschein vergeben wird und diesen Vertrag bei allen Geschäftsvorfällen identifiziert (z.B. bei der Erstellung von Dokumenten, Schadenregulierung, Schriftwechsel etc.).

rechtsbündig, mit Leerstellen linksbündig auffüllen ohne Sonderzeichen


6Folgenummer

N

2

31

Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten für die gleiche Datensendung

wird nicht gefüllt
Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten innerhalb der gleichen Datensendung. Da innerhalb einer Datensendung zu einer Versicherungsschein-Nr. mehrere, auch gleichartige Vorgänge abgewickelt werden können, ist dies Nummer erforderlich.
siehe Anlage 2
7Geschäftsstelle / Vermittler

AN

10

33

Die geschäftsführende Geschäftsstelle und der Vermittler
ohne Sonderzeichen
Geschäftsstelle des VU und Organisationsnummer des VM bei dieser Geschäftsstelle des VU für den diesen Versicherungsvertrag betreffenden Bestand bei diesem VU.
8Kommunikationstyp 1

AN

2

43

Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76
9Kommunikationsnummer 1

AN

20

45

Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).

Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.

Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.

10Kommunikationstyp 2

AN

2

65

Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76
11Kommunikationsnummer 2

AN

20

67

Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).

Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.

Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.

12Kommunikationstyp 3

AN

2

87

Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76
13Kommunikationsnummer 3

AN

20

89

Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).

Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.

Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.

14Kommunikationstyp 4

AN

2

109

Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76
15Kommunikationsnummer 4

AN

20

111

Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).

Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.

Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.

16Kommunikationstyp 5

AN

2

131

Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76
17Kommunikationsnummer 5

AN

60

133

Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).

Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.

Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
18Kommunikationstyp 6

AN

2

193

Beschreibt den technischen Weg über den Kommunikation betrieben werden kann. In der Regel also Telefon, Telefax und E-Mail.
siehe Anlage 76
19Kommunikationsnummer 6

AN

60

195

Die Satzart 3010 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Abrechnung beim Absender (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse).

Die Satzart 3100 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zum Vertrag / Versicherungsscheinnummer beim Absender.

Die Satzart 3355 enthält die zum Kommunikationstyp zugehörige Identifizierung des Ansprechpartners zur Sollstellung bzw. zum Sammelinkasso beim Absender.
20Leerstellen

AN

1

255

Leerstellen
Freie Stellen für weitere Belegung
21Satznummer

N

1

256

konstant 2
Teildatensatz 3
Nr.Bezeichnung

Darst.
AN/N

Anzahl
Bytes

Byte-
Adr.

Inhalt / Erläuterung
1Satzart

N

4

1

konstant 3010
2VU-Nummer

AN

5

5


Gemäß Verzeichnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),

www.bafin.de - für Verbraucher - Versicherungen - Unternehmensverzeichnis

(linksbündig)


3Bündelungskennzeichen

AN

1

10

Kennzeichen für gebündelte Verträge
1 = gebündelt

Wird nicht gefüllt
Handelt es sich bei einem abzurechnenden Vertrag um einen gebündelten Vertrag ist hier eine 1 zu schlüsseln. Von Bündelung spricht man bei Zusammenfassung mehrerer zu versichernden Gefahren in selbstständigen Versicherungsverträge innerhalb eines „Gebündelten“ Versicherungsvertrages.

Beispiel: Gebündelte Geschäftsversicherung in der Sachversicherung.
4Sparte

N

3

11

Wird nicht gefüllt
Innerhalb der Versicherungszweige wird nach Versicherungssparten – kurz – „Sparte“ unterschieden.Z.B. in der Sachversicherung gibt es Sparten wie die Feuer-, die Sturm- oder die Hagelversicherung
siehe Anlage 1
5Versicherungsschein-Nummer

AN

17

14

Wird nicht gefüllt
Nummer, die aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Versicherungsschein vergeben wird und diesen Vertrag bei allen Geschäftsvorfällen identifiziert (z.B. bei der Erstellung von Dokumenten, Schadenregulierung, Schriftwechsel etc.).

rechtsbündig, mit Leerstellen linksbündig auffüllen ohne Sonderzeichen


6Folgenummer

N

2

31

Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten für die gleiche Datensendung

wird nicht gefüllt

Lfd. Nummer innerhalb einer Versicherungsschein-Nr. über alle Satzarten innerhalb der gleichen Datensendung. Da innerhalb einer Datensendung zu einer Versicherungsschein-Nr. mehrere, auch gleichartige Vorgänge abgewickelt werden können, ist dies Nummer erforderlich.
siehe Anlage 2
7Geschäftsstelle / Vermittler

AN

10

33

Die geschäftsführende Geschäftsstelle und der Vermittler
ohne Sonderzeichen

Geschäftsstelle des VU und Organisationsnummer des VM bei dieser Geschäftsstelle des VU für den diesen Versicherungsvertrag betreffenden Bestand bei diesem VU.
8Gültig ab

N

8

43

Grundsätzlich ein Datum ab dem die im Satz übergebenen Informationen gelten. In der Satzart 3010 das Datum ab dem die Daten der Bankverbindung gelten (z.B. beim Wechsel der Bankverbindung).
Tag / Monat / Jahr
(TTMMJJJJ)

9Gültig bis

N

8

51

Grundsätzlich ein Datum bis zu dem die im Satz übergebenen Informationen gelten. In der Satzart 3010 das Datum bis zu dem die Daten der Bankverbindung gelten.
Tag / Monat / Jahr
(TTMMJJJJ)

10Information Zahlungsweg

N

1

59

Info auf welchem Weg der Abrechnungsbetrag erstattet wird. Statt Klartext wird geschlüsselt:
0 = Überweisung
1 = Scheck
2 = Barzahlung
11Name des Kreditinstituts

AN

30

60

Name des Kreditinstitutes (z.B. Deutsche Bank).
12Kontonummer

AN

12

90

Nummer des Bankkontos über welches der Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Die Nummer bezieht sich immer auf die in Satzart 3010.1/1 angegebene Adresse und dem zugehörigen Adresskennzeichen, über das die Rolle der angegeben Adresse definiert ist.
13Bankleitzahl

AN

8

102

siehe Kontonummer

Die Bankleitzahl bezieht sich immer auf die in Satzart 3010.1/1 angegebene Adresse und dem zugehörigen Adresskennzeichen, über das die Rolle der angegeben Adresse definiert ist.
Jeder deutschen Geschäftsbank ist eine eindeutige Bankleitzahl (BLZ) zur Identifikation zugeordnet. In Kombination mit der Kontonummer wird mit ihr der Zahlungsverkehr abgewickelt.


14Kontoinhaber

AN

30

110

Name des Kontoinhabers. Die Angabe ist immer dann erforderlich wenn der Kontoinhaber nicht identisch mit der in Satzart 3010.1/1 angegebenen Person ist.
15Leerstellen

AN

116

140

Leerstellen
Freie Stellen für weitere Belegung
16Satznummer

N

1

256

konstant 3

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